Prüfungsordnung
Explosivstoffspürhunde – geprüfte Qualität für höchste Sicherheitsanforderungen
Bei K9 Solutions & Training haben wir eine umfassende Prüfungsordnung für Explosivstoffspürhunde entwickelt, die sich konsequent an realen Einsatzanforderungen im Personenschutz sowie in der Veranstaltungs- und Objektsicherheit orientiert.
Unser Ansatz steht für Transparenz, fachliche Nachvollziehbarkeit und praxisnahe Standards. Prüfungsablauf und Durchführung werden durch unabhängige Stellen sichergestellt, um Neutralität und höchste Qualitätsansprüche zu gewährleisten.
IAPPA Zertifizierung
Die Zertifizierung durch die International Association of Personal Protection Agents (IAPPA) steht für geprüfte Qualität, Neutralität und internationale Anerkennung. Als weltweit tätiger Verband mit langjähriger Erfahrung im Sicherheitssektor bewertet die IAPPA Standards, Verfahren und operative Fähigkeiten nach klar definierten professionellen Kriterien.
Die Anerkennung bestätigt, dass unsere Prüfungsordnung sowie die darauf basierenden K9-Leistungen den Anforderungen moderner Sicherheits- und Schutzkonzepte entsprechen. Für Auftraggeber bedeutet dies ein Höchstmaß an Verlässlichkeit, Transparenz und fachlicher Qualität.
Die IAPPA begleitet die Qualitätssicherung regelmäßig und trägt damit dazu bei, dass Leistungsstandards dauerhaft auf hohem Niveau gewährleistet bleiben.
PRÜFUNGSORDNUNG
für Sprengstoffspürhunde im Personen- und
Veranstaltungsschutz
zertifiziert durch die International Association of Personal
Protection Agents in Kooperation mit
KRINet.at - Netzwerk zum Schutz kritischer Infrastruktur
Österreich
1.1 Beschreibung
Spürhunde und ihre Hundeführer stehen im besonderen Fokus der Öffentlichkeit. Daher ist eine fundierte, grundsolide und zugleich artgerechte Ausbildung der Spürhunde unerlässlich.
In der heutigen Zeit gewinnt die Eigensicherung und Gefahrenabwehr für Spürhundeführer zunehmend an Bedeutung. Im Ernstfall können bereits kleine Fehler beim Betreten eines Gebäudes fatale Folgen haben. Aus diesem Grund müssen Spürhundeführer dafür sensibilisiert werden, ihr Umfeld aufmerksam zu beobachten sowie strukturiert, routiniert und umsichtig vorzugehen. Ebenso wichtig ist die Entwicklung eines gesunden Misstrauens, um jederzeit die notwendige Wachsamkeit zu bewahren.
Eine besondere Form der Gefahrenabwehr stellt der Einsatz von Spürhundeteams im Bereich Sprengstoffe, Waffen und Munition dar. Um Gefahren für Leib und Leben abzuwenden, werden speziell ausgebildete Sprengstoffspürhunde eingesetzt. Eine qualifizierte und fundierte Ausbildung sowohl der Hundeführer als auch der Sprengstoffspürhunde ist hierbei von zentraler Bedeutung, um komplexe Einsatzlagen sicher bewältigen zu können.
Damit die Teams in der Praxis dauerhaft hochwertige Leistungen erbringen können, ist das Absolvieren einer Prüfung erforderlich. Die Qualitätsanforderungen sind bewusst hoch angesetzt, um den Ansprüchen operativer Einsätze gerecht zu werden. Ein effizienter Einsatz von Spürhunden setzt zudem die notwendigen organisatorischen Rahmenbedingungen voraus. Dazu zählen neben einer geeigneten internen Organisationsstruktur auch die Sicherstellung sämtlicher logistischer Voraussetzungen für den operativen Einsatz.
1.2 Zielsetzung
Ziel dieser Prüfung ist es, jedes zur Überprüfung vorgestellte Sprengstoffspürhunde-Team im Personenschutz- und Veranstaltungsbereich dahingehend zu bewerten, ob es in der Lage ist, einen Suchauftrag entsprechend den Vorgaben der DGUV Vorschrift 23 sowie der DIN SPEC 77201 fachgerecht auszuführen.
Die Prüfung gemäß den Vorgaben des Luftfahrt-Bundesamtes für den Bereich Luftfracht bleibt hiervon unberührt und ist ausdrücklich nicht Bestandteil dieser Arbeitsanweisung.
Im Rahmen der Prüfung werden insbesondere folgende Aspekte überprüft, beurteilt und im Gesamtergebnis berücksichtigt:
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- Gesamteindruck sowie Gesundheitszustand von Hund und Hundeführer (optische Prüfung);
- Einstellen des Hundes auf die jeweils anstehende Suchlage;
- Gehorsam und Führigkeit des Hundes vor, während und nach der Überprüfung;
- Freiwilligkeit und Motivation des Hundes bei der Sucharbeit;
- Effizienz der Suche und angewandtes Suchsystem im Einsatz;
- Eigensicherung des Teams während des „Einsatzes“;
- Suchausdauer des Hundes;
- teaminterne Kommunikation während der Sucharbeit;
- harmonisches Zusammenwirken des Teams vom Betreten der Lage bis zum Abschluss;
- Sozialverhalten des Hundes gegenüber Menschen und anderen Hunden;
- Verhalten des Hundes bei Ablenkung durch alltägliche Umgebungsgeräusche;
- Sucharbeit mit und ohne Leine;
- Lenkung des Hundes durch den Hundeführer mit und ohne Leine (siehe auch Anforderungen an den Hundeführer);
- Anzeigeverhalten des Hundes bei Fund;
- Verhalten des Hundeführers bei einer Anzeige.
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1.3 Zugelassenes und untersagtes Material in der Prüfung
Zur Durchführung der Prüfung sind folgende Ausrüstungsgegenstände zugelassen:
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- kurze Leine ohne Handschlaufe (Gesamtlänge max. 1,5 m);
- lange Leine ohne Handschlaufe (Gesamtlänge max. 5 m);
- übliches Halsband sowie Suchhalsband;
- Suchgeschirr;
- Klicker;
- Bestätigungsmittel für den Hund (Spielzeug oder Leckerli).
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Ausdrücklich ausgeschlossen ist jegliche Ausrüstung, die dazu bestimmt oder geeignet ist, dem Hund Schmerzen zuzufügen oder ihn zu einem bestimmten Suchverhalten zu zwingen. Hierzu zählen insbesondere:
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- Würgehalsbänder;
- Stachelhalsbänder;
- Schlingen;
- Elektrostimulationshalsbänder.
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Der Prüfungsleiter ist ausdrücklich berechtigt, weitere hier nicht aufgeführte Gegenstände für die Durchführung der Prüfung abzulehnen.
1.4 Anforderungen an den Hundeführer
1.4.1 Allgemeines
An dieser Stelle wird ausdrücklich auf die besonderen Gefahren und die Ernsthaftigkeit von Ausbildung, Prüfung und Einsatz im Zusammenhang mit der Suche nach Sprengstoffen sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) hingewiesen.
Da bei Sprengstoffspürhunden insbesondere auf hohe Ausdauer, Energie und einen gezielten Umgang mit Ressourcen Wert gelegt wird, ist es elementar, dass der Hundeführer in der Lage ist, einen Hund in mittleren Trieblagen sicher im Grundgehorsam zu halten, ohne dessen Arbeitsmotivation einzuschränken.
Ein zentraler Bewertungsfaktor ist daher das Verhalten des Hundeführers. Während der Prüfung wird insbesondere auf folgende Aspekte geachtet:
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- die Fähigkeit, sich kontinuierlich an wechselnde Suchsituationen anzupassen;
- den gezielten Einsatz der Stimme zur Lenkung, Motivation und Regulation des Hundes;
- den bewussten Einsatz von Körpersprache während der Sucharbeit;
- die Fähigkeit, den eigenen Hund zu „lesen“ und dessen Verhalten korrekt zu interpretieren.
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1.4.2 Anpassungsfähigkeit
Der Hundeführer muss in der Lage sein, sich auf seinen Hund einzustellen und sich in ihn hineinzuversetzen, um auf jede neue Situation angemessen reagieren zu können. Er ist dabei auf Eigeninitiative, kontinuierliche Motivation sowie den Erfahrungsschatz seines Hundes angewiesen.
Da es sich um ein lebendes Tier handelt, ist es erforderlich, dass der Hundeführer die individuellen Verhaltensweisen seines Hundes kennt, erkennt und situationsgerecht darauf reagiert. Dies schließt insbesondere das vorausschauende Denken und Handeln ein.
Ein guter Hundeführer ist in der Lage, sich flexibel auf die spezifischen Eigenschaften und Reaktionen seines Hundes einzustellen.
1.4.3 Teaminterne Kommunikation
Im Training wie auch im Einsatz spielen Stimme und Körpersprache des Hundeführers eine zentrale Rolle in der Kommunikation mit dem Hund. Eine effektive verbale Kommunikation wird durch gezielte Variation von Tonlage, Lautstärke und Betonung erreicht.
In bestimmten Situationen kann es notwendig sein, die Lautstärke zu erhöhen oder – insbesondere bei größeren Distanzen – durch Hör- oder Sichtzeichen regulierend auf den Hund einzuwirken.
In der Prüfungssituation achten die Prüfer darauf, ob der Hundeführer Hör- und Sichtzeichen ruhig, kontrolliert und situationsangemessen einsetzen kann. Da die Kombination aus verbaler und nonverbaler Kommunikation entscheidend für den Einsatzerfolg ist, wird bewertet, ob das Team gut aufeinander abgestimmt ist, sich kennt, vertraut und harmonisch zusammenarbeitet.
Der Einsatzerfolg hängt maßgeblich von der teaminternen Bindung zwischen Mensch und Tier sowie der kontinuierlichen Arbeit an dieser Beziehung ab.
1.4.4 Zwang
Während der Prüfung gilt ausdrücklich das Prinzip der Freiwilligkeit bei der Suche. Nur ein hochmotivierter Hund ist in der Lage, optimale Suchergebnisse zu erzielen.
Klare Hörzeichen, feste Strukturen, konsequentes Lenken und Führen durch den Hundeführer sowie eine klar erkennbare Hierarchie sind grundlegende Voraussetzungen für eine erfolgreiche Teamarbeit.
Ist ein Hundeführer während der Prüfung nicht in der Lage, seinen Hund ohne Zwangsmaßnahmen – wie unter Punkt 1.3 definiert – sicher durch die Prüfungssituation zu führen, wird die Prüfung abgebrochen.
1.4.5 Kontrolle des Hundes / Unterordnung
Für eine sichere Sucharbeit ist es notwendig, dem Spürhund klare Aufgaben zu stellen. Die Prüfer überprüfen, ob der Hund beim Heranführen an die Prüfungssituation, während der Suche sowie beim Herausführen jederzeit unter der Kontrolle des Hundeführers steht und keine Gefahr für Dritte darstellt.
1.5 Jährliche Prüfung
1.5.1 Allgemeines
Die Prüfung bzw. Überprüfung ist in drei Teile gegliedert. Die Überprüfung der Sprengstoffspürhunde-Teams erfolgt durch von der K9-IED Solution & Training bestellte, unabhängige Prüfer. Das Prüfungsgremium besteht aus zwei Prüfern sowie gegebenenfalls einer zusätzlichen Aufsichtsperson, die für den ordnungsgemäßen Transport und Umgang mit Spreng- und Gefahrstoffen verantwortlich ist.
Für die Prüfungstage wird durch die K9-IED Solution & Training ein Prüfungsleiter benannt. Dieser ist für die Kommunikation mit den zu prüfenden Teams sowie für die Zuweisung der Suchbereiche in der realitätsnahen Suche (Teil III) verantwortlich. Die weiteren Mitglieder des Prüfungsgremiums übernehmen hierbei eine beobachtende und beratende Funktion. Zwischen den einzelnen Prüfungsteilen ist eine interne Beratung und Abstimmung der Prüfer vorgesehen.
1.5.2 Überprüfung der Zulassung des Teams zur Prüfung
Vor Beginn der Prüfung wird überprüft, ob das Team folgende Zulassungsvoraussetzungen erfüllt:
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- Personalien des Hundeführers mittels amtlichem Ausweis;
- Nachweis der Unterrichtung gemäß § 34a GewO oder entsprechender Befreiungsnachweis;
- Nachweis über Kenntnisse im Bereich USBV durch entsprechenden Lehrgang (z. B. Polizei, Zoll, Erlaubnisse nach §§ 7 und 20 SprengG);
- Überprüfung der Chipnummer des Hundes mittels ID-Nachweis (Impfpass ausreichend);
- Nachweis aktuell gültiger Impfungen;
- Mindestalter des Hundes: am Prüfungstag mindestens 12 Monate;
- Anzeige eines dual geführten Hundes vor Prüfungsbeginn;
- Anpassung der persönlichen Schutzausrüstung (Sicherheitsweste, Sicherheitsschuhe) an die örtlichen Gegebenheiten.
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Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt oder gewinnen die Prüfer den Eindruck, dass Hund oder Hundeführer gesundheitlich, altersbedingt oder aus anderen Gründen nicht einsatz- bzw. prüfungsfähig sind, erfolgt keine Zulassung zur Prüfung.
1.5.3 Stofferkennung (Teil II)
Im Rahmen der Stofferkennung hat das Team alle sechs Prüfstoffe über Prüfbehälter sicher zu identifizieren, passiv anzuzeigen und zu melden. Dabei können Verleiter und Leerbehälter eingesetzt werden.
Die Prüfbehälter können variieren und sowohl als Paket- bzw. Kofferstraßen als auch in frei aufgestellter Form eingesetzt werden. Die Positionierung erfolgt bodennah, jedoch in maximal 50 cm Höhe.
Das Nichterkennen eines Stoffes führt zum sofortigen Ausschluss von der weiteren Prüfung und gilt als Nichtbestehen der Gesamtprüfung. Bei Fehlanzeigen bei Verleitern oder Leerbehältern wird eine Fehlanzeige toleriert.
Pro Stoff und Durchgang stehen dem Team maximal vier Minuten zur Verfügung.
1.5.4 Stoffsuche in realitätsnahen Situationen (Teil III)
1.5.4.1 Allgemeines
Zu durchsuchen sind u. a. folgende Situationen:
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- Fahrzeuge aller Art;
- Räume aller Art (Wohn- und Büroräume, Lagerhallen, Veranstaltungsräume);
- Gepäckstücke (auch innerhalb von Räumen);
- Suchlagen im Freien (z. B. Gebäudeaußenseiten).
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Das Team sucht in fünf unterschiedlichen Situationen nach Stoffen gemäß Stoffliste (Anhang A), zeigt diese passiv an (maximaler Abstand zum Geruchsträger 50 cm) und meldet den Fund.
Eine Leersuche ist zwingend Bestandteil der Prüfung und muss korrekt gemeldet werden. Zusätzlich wird in einer der fünf Situationen ein Verleiter ausgelegt, der nicht angezeigt werden darf.
1.5.5 Suchmethoden
1.5.5.1 Allgemeines
Die Suche nach Sprengstoffen stellt eine hochgefährliche Tätigkeit dar und erfordert ein hohes Maß an Verantwortung. Der Hundeführer muss die jeweils sicherste und geeignetste Suchmethode wählen und beherrschen.
Zugelassene Suchmethoden sind:
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- freie Suche;
- systematische Suche ohne Leine;
- Suche an der langen Leine;
- Suche an der kurzen Leine.
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1.6 Bestehen der Prüfung
Nach Abschluss aller Prüfungsteile entscheiden die Prüfer über das Bestehen der Prüfung.
Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn:
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- nicht alle sechs Stoffe korrekt erkannt, angezeigt und gemeldet werden oder eine Falsch-Positiv-Anzeige erfolgt;
- in Teil III mehr als eine Falsch-Positiv- oder Falsch-Negativ-Anzeige erfolgt;
- eine Leersuche nicht erkannt oder gemeldet wird;
- durch den Hundeführer übermäßiger Zwang auf den Hund ausgeübt wird.
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Bei Vorliegen eines dieser Kriterien wird die Prüfung mit dem Ergebnis „nicht bestanden“ beendet.
1.7 Zertifikat
Nach bestandener Prüfung erhält das Spürhundeteam einen entsprechenden Nachweis mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren. Voraussetzung ist eine jährliche Stoffüberprüfung gemäß Punkt 1.5.3 durch von der K9-IED Solution & Training beauftragte Ausbilder.
Die Gültigkeitsdauer ist im Nachweis vermerkt. Auf Antrag und gegen zusätzliche Gebühr kann der Nachweis zusätzlich durch die International Association of Personal Protection Agents zertifiziert werden. Dies erfolgt durch eine separate Urkunde und ist ebenfalls für zwei Jahre gültig.
Diese Prüfungsordnung ist unter der Nummer #2652-117 von der International Association of Personal Protection Agents zertifiziert und akkreditiert.
Diese Prüfungsordnung tritt am 13.02.2026 in Kraft.
K9-IED Solution & Training
Lothar
Mack, Inhaber
International Association of Personal Protection
Agents
Oliver Becker, Präsident
ANHANG A ZUR PRÜFUNGSORDNUNG
Stoffliste
Anhang A - Stoffliste
zur Prüfungsordnung
vom 13.02.2026
A.1 Allgemeines
Die nach dieser Prüfungsordnung zugelassenen Sprengstoffspürhunde (SSH) müssen befähigt sein, ein für den jeweiligen Einsatzzweck relevantes Spektrum explosiver und explosionsnaher Stoffe sicher zu detektieren.
Die in diesem Anhang aufgeführte Stoffliste stellt eine Mindestanforderung dar. Sie ist in Abhängigkeit vom jeweiligen Bedrohungsszenario (z. B. Verhinderung des Schmuggels pyrotechnischer Gegenstände und Zubereitungen bei Großveranstaltungen sowie die Detektion von Sprengstoffen und unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) im Zusammenhang mit kriminellen oder terroristischen Handlungen) anzupassen und ggf. zu erweitern.
Auf Grundlage behördlicher Vorgaben oder Empfehlungen kann eine Erweiterung der in diesem Anhang genannten Stoffliste erforderlich werden.
A.2 Mindestanforderungen an die zu detektierenden Stoffe
Die Sprengstoffspürhunde müssen mindestens folgende Stoffe sicher detektieren, passiv anzeigen und melden können:
a) Ammoniumnitrat für ammoniumnitratbasierte Explosivstoffe (z. B. ANFO, ANC, ANO): als loser Einzelstoff in mindestens technischer Qualität oder als industriell gefertigte, explosionsfähige Zubereitung aus Ammoniumnitrat und organischen Verbindungen.
b) Glycoldinitrat (EGDN): als industriell gefertigte explosionsfähige Zubereitung oder als Objekt (z. B. patroniert).
c) Hexogen (RDX).
d) Trinitrotoluol (TNT): als loser Stoff oder als Objekt (z. B. delaborierter Sprengkörper); der Stoff muss – unabhängig von der Darreichungsform – mindestens technischer Qualität entsprechen.
e) Schwarzpulver: eine Substitution durch schwefelfreie Schwarzpulver-Ersatzstoffe ist unzulässig.
f) Nitrozellulose: als stabilisierte Schießbaumwolle oder einbasiges Treibladungspulver ohne Zusatz von Sprengölen.
g) Pentaerythrityltetranitrat (PETN): als industriell gefertigte explosionsfähige Zubereitung (z. B. plastifiziert, ohne chemische Markerstoffe und ohne weitere energetische Stoffe) oder als Objekt, z. B. Sprengschnur mit PETN-Seele.
h) Kaliumchlorat (CAS-Nr. 3811-04-9): als loser Einzelstoff in mindestens technischer Qualität.
i) Kaliumperchlorat: insbesondere als Bestandteil von Blitz- und Knallsätzen.
j) Semtex: als Mischprodukt aus Hexogen (RDX) und Pentaerythrityltetranitrat (PETN).
k) TATP: als hochbrisantes Selbstlaborat.
l) Nitromethan: als hochbrisanter Zusatzstoff ab 95%iger Reinheit (bis zu einer Reinheit von 16%, u. a. bekannt als Treibstoff für Modellfahrzeuge und -flugzeuge)
m) HMTD: sobald dieser Stoff für die Ausbildung und Prüfung von Sprengstoffspürhunden verfügbar ist.
A.3 Zusätzliche Qualifikationsanforderungen
Zusätzlich ist ein Nachweis über ein erfolgreich absolviertes einsatzrelevantes Großmengentraining bis zu 25 kg Nettoexplosivmasse (NEM) zu erbringen.
Das Training muss insbesondere folgende Stoffe und Materialien umfassen:
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- Ammoniumnitrat,
- Riodin,
- Rioxam,
- Schwarzpulver,
- Sprengschnur (mindestens 10 m).
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A.4 Anforderungen an Stoffrepräsentanten
Bei der Auswahl und Verwendung von Stoffrepräsentanten im Rahmen der Fähigkeitsüberprüfung von Sprengstoffspürhunde-Teams ist sicherzustellen, dass:
a) keine geruchliche Kontamination der Stoffe vorliegt, insbesondere infolge gemeinsamer Lagerung in luftdurchlässigen Verpackungen oder durch Lagerung in der Nähe stark riechender Fremdstoffe;
b) keine Stoffrepräsentanten verwendet werden, die aus dem Besitz der zu prüfenden Teams stammen oder mit denen das jeweilige Team unmittelbar vor der Prüfung trainiert hat;
c) keine ungerichteten stofflichen Veränderungen, z. B. durch chemische, biologische oder physikalische Einflüsse, erfolgt sind. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn die Stoffe innerhalb der vom Hersteller angegebenen Lagerdauer sachgerecht gelagert wurden. Gerichtete Veränderungen, etwa zur Simulation von Altanlagen, bleiben hiervon unberührt;
d) eine Identifizierung der Stoffchemie im Sinne einer Identitätsprüfung vorliegt, entweder durch entsprechende Produktdokumentation oder durch eine geeignete analytische Methode.
